Kinder haben ein Recht auf beide Eltern (Art.9 UN – Kinderrechtskonvention)
Den meisten Eltern, die sich voneinander getrennt haben, gelingt es, ihre Elternpflichten selbstständig zu regeln. Für den Fall, dass der Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil aus unterschiedlichsten Gründen nicht möglich ist oder wenn es den Eltern nach der Trennung nicht gelingt, sich auf eine Umgangsregelung für das gemeinsamen Kind/die gemeinsamen Kinder zu einigen, kann das Familiengericht/Jugendamt auf Antrag eines Elternteils eine Regelung festlegen.
Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen oder einer engen Bezugsperson. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet.
Der Begleitete Umgang gewährleistet den Schutz des Kindes während des Umgangs. Er findet in Anwesenheit einer qualifizierten, dritten neutralen Person in einem kindgerechten, geschützten Rahmen statt.
Begleiteter Umgang ist sinnvoll, wenn …
- nach längerer Kontaktpause der Kontakt zwischen Eltern(teil) und Kind wieder aufgebaut werden soll
- Kind und Elternteil noch keinen Kontakt hatten und sich gegenseitig kennenlernen möchten
- die Kontakte zwischen Kind und Elternteil während eines laufenden Gutachten- oder Gerichtsverfahrens oder einer familientherapeutischen Beratung aufrecht erhalten werden muss
- wegen Sucht- oder psychiatrischer Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils Kontakte zum Kind nur in Begleitung möglich sind
- das Kind bei möglicher Entführungsgefahr beschützt werden soll
- Kontakte aufgrund eines massiven Elternkonflikts nur durch unabhängige Begleitung ermöglicht werden kann
- Kontakt nur in geschütztem und sicheren Rahmen möglich ist, weil der Verdacht sexueller Gewalt gegen das Kind besteht
Zielgruppe
Eheliche und nicht eheliche Eltern, die von Trennung und Scheidung betroffen sind, sowie Großeltern des Kindes (auch Pflegekinder) treffen hier auf neutralem Boden ihre leiblichen Eltern.
Ziele für Kinder und Eltern
- Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend begleiten
- Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden
- Beruhigung in eine konfliktbeladene Situation zu bringen
- Unterstützung und Begleitung bei der Förderung der familiären Kommunikation
- Belastungen des Kindes zu entschärfen bzw. aufzuheben
- Entlastung der Kinder bei Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen und Überforderung
- Unterstützung zur Äußerung eigener Bedürfnisse
- Befähigung zum eigenverantwortlichen Umgang zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten
Voraussetzungen und Finanzierung
Der Begleitete Umgang kann von den Eltern über ihr zuständiges Jugendamt (ASD) oder auf Beschluss des Familiengerichts eingeleitet werden.
Die Finanzierung des begleiteten Umgangs kann als Jugendhilfeleistung vom örtlich zuständigen Jugendamt übernommen werden. In Fällen, in denen das Jugendamt den Hilfebedarf anerkennt, obliegt ihm auch die Entscheidung, in welchem Umfang der Begleitete Umgang durch das Jugendamt finanziert wird. Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten und die Dauer des Begleiteten Umgangs fest.
Unsere Beratungen sind jeweils auf die besonderen Bedingungen jeder Familie und Situation abgestimmt. In den Vorgesprächen lernen die Beteiligten die Rahmenbedingungen der Begleitung kennen, treffen Absprachen und sehen sich unsere kindgerechten Räumlichkeiten und Möglichkeiten an.
Der Kinderschutzbund organisiert, koordiniert und leitet die begleiteten Umgänge mit allen beteiligten Personen und Institutionen.
Ansprechpartner:
Renate Lommel
Tel.: 0571-889251-41
renate.lommel@dksb-minden.de
Svenja Carstens
Tel.: 0571 – 889251-0
svenja.carstens@dksb-minden.de